Die Klägerin ist demnach nach Überprüfung der von ihr effektiv zu erbringenden Leistungen aufgrund der vom Ingenieur der Beklagten zur Verfügung gestellten Pläne und der gemäss Email vom 30. April 2008 weggefallenen Leistungen am 7. Mai 2008 auf einem Nettobetrag von Fr. 6'870'199.-- gekommen. In die Verhandlungen am 8. Mai 2008 eingestiegen ist sie indessen mit einem Pauschalbetrag von 6,3 Mio. vor MWST bzw. Fr. 6'778'800.00 inklusive MWST (kläg.act. 28), also mit einem gegenüber dem per 7. Mai 2008 errechneten um weitere Fr. 84'868.95 reduzierten Nettobetrag vor Mehrwertsteuer.