den der Klägerin für das Pauschalangebot zur Verfügung gestellten Planunterlagen, diese Leistungen in NPK 211 (auf den Plänen eingezeichnete grüne Bereiche) aufgrund der Abmachung Leistungsbeginn ab OK Magerbeton nicht mehr Bestandteil des zu offerierenden Leistungsumfangs gewesen sei (proz.act. 116, S. 9 unten und S. 10), bzw. die Klägerin aufgrund weggefallener Leistungen ein weiterer Preisnachlass gegenüber ihrem Abgebot vom 16. April 2008 habe gewähren können.