Dass die Position NPK 211 explizit noch in der Auftragsbestätigung vom 8. Mai 2008 enthalten ist, spricht für die Darstellung der Beklagten und steht im Einklang mit der Aussage des Ingenieurs, dass man diese Position NPK 211 beim Hochbauer habe belassen wollen. Umgekehrt ergab die Parteieinvernahme von R. F., dass gemäss den der Klägerin für das Pauschalangebot zur Verfügung gestellten Planunterlagen, diese Leistungen in NPK 211 (auf den Plänen eingezeichnete grüne Bereiche) aufgrund der Abmachung Leistungsbeginn ab OK Magerbeton nicht mehr Bestandteil des zu offerierenden Leistungsumfangs gewesen sei (proz.act.