db) Seite 6 des Werkvertrags gemäss kläg.act. 1 ist die handschriftlich korrigierte Offerte der Klägerin vom 8. Mai 2011 für das Baukapitel BKP 211 (Baumeisterarbeiten), welche korrigiert als Auftragsbestätigung am 8. Mai 2008 von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Der in der vereinbarten Werkpauschale von Fr. 6,65 Mio. enthaltene Leistungsumfang ist auf dieser Auftragsbestätigung grob umschrieben mit: "Baumeisterarbeiten Pauschale NPK 113 Baustelleninstallation NPK 211 Baugruben und Erdbau NPK 241 Ortbetonbau NPK 314 Maurerarbeiten NPK 315 Montagebau in Beton" (kläg.act. 1, S. 6).