da) Die Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass sie – trotz des Pauschalangebots – Rückvergütungsansprüche aus Werkvertrag zufolge (unbestrittener) Minderleistungen hat, welche aber bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind (Art. 8 ZGB). Solche Ansprüche sind nicht bereits dadurch bewiesen, dass diese Leistungen bei Vertragsschluss nicht aus dem Leistungsverzeichnis herausgestrichen worden sind.