122, S. 3 unten). Er habe an dieser Verhandlung vom 8. Mai 2008 auch keine Entscheidungsbefugnisse gehabt, sondern einerseits administrative Aufgaben wahrgenommen und andererseits über das Tragwerk Auskunft erteilt. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt und in keiner Art und Weise Bauleitungsaufgaben wahrgenommen (proz.act. 122, S. 4). -8-