Er habe deshalb vorgeschlagen, dass man diese Leistungen gemäss NPK 211 beim Baumeister drin lasse, weil sie sonst zum Tiefbauer hinübergenommen hätten werden müssen. Ferner könne er sich daran erinnern, dass sie diese Position nicht unter den nicht inbegriffenen Leistungen aufgeführt hätten, eben in dem Sinn, dass diese noch irgendwo drin bleiben müsse (proz.act. 122, S. 3). Aufgrund welcher Faktoren die Werkpreisreduktion zwischen dem Abgebot vom 16. April 2008 und dem vereinbarten Pauschalpreis am 8. Mai 2008 zustande gekommen sei, könne er aber nicht sagen (proz.act. 122, S. 3 unten).