Es sei so gewesen, dass hier diese Leistungen gemäss NPK 211 im Leistungsverzeichnis des Hochbauers drin gewesen seien. Nachdem von der Klägerin im Rahmen des Pauschalangebots Leistungsbeginn ab OK Magerbeton offeriert worden sei, habe er an der Vergabeverhandlung vom 8. Mai 2008 darauf hingewiesen, dass man schauen müsse, dass diese Position NPK 211 nicht einfach irgendwo verschwinde. Er habe deshalb vorgeschlagen, dass man diese Leistungen gemäss NPK 211 beim Baumeister drin lasse, weil sie sonst zum Tiefbauer hinübergenommen hätten werden müssen.