Auf die Frage, ob die Tatsache, dass die Aushubarbeiten nicht von der Klägerin ausgeführt werden mussten, einen Einfluss auf den Preis am Schluss gehabt habe, antwortete T. G.: "Nein, also über das hat man nach meiner Erinnerung nicht gesprochen" (proz.act. 121, S. 3). Auf die Frage, ob es in der Kompetenz von M. C. (Ingenieur) gewesen sei, den Auftrag für den Teil Aushub herauszustreichen bzw. aus dem Devis herauszustreichen und an eine andere Unternehmung zu vergeben, oder ob das letztlich in der Kompetenz von T. G. gewesen sei, sagte T. G. aus, dieser Auftrag (Leistungen gemäss NPK 211) sei nicht gestrichen worden. Der Aushub sei doch im Devis drin gewesen.