habe die Klägerin ihren Pauschalpreis gegenüber ihrem ersten Abgebot vom 16. April 2008 (kläg.act. 23), in welchem sie bereits 6% Rabatt gewährt habe, weiter reduzieren können. Die Werkpreisreduktion zwischen genanntem Abgebot vom 16. April 2008 (kläg.act. 23) und dem am 8. Mai 2008 vereinbarten Pauschalpreis sei damit nicht auf eine weitere Rabattgewährung, sondern auf weggefallene Leistungen der Klägerin zurückzuführen (proz.act. 116, S. 8).