Von den Parteien am 8. Mai 2008 nicht visiert worden seien dagegen die Seiten des von der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnisses, weil dieses für das Pauschalangebot der Klägerin nicht mehr wichtig gewesen sei (proz.act. 116., S. 9). Es sei zwischen den Parteien am 8. Mai 2008 vereinbart worden, dass die Leistungen der Klägerin ab "OK Magerbeton" beginnen sollen (kläg.act. 1, S. 7; bzw. bekl.act. 3, S. 14). Der Begriff "OK Magerbeton" sei ein im Baugewerbe "allgemeiner Begriff" bzw. ein "bauspezifischer Ausdruck". Mit dieser Vereinbarung seien alle Leistungen der Klägerin unterhalb Oberkante Magerbeton weggefallen (proz.act. 116, S. 8 u. S. 10).