ca) R. F. sagte im Wesentlichen aus, massgeblich für das Pauschalangebot seien die Pläne und nicht mehr das Leistungsverzeichnis der Beklagten gewesen. Denn das Pauschalangebot habe die Klägerin – wie üblich – aufgrund der vom Ingenieur der Beklagten für die Ausarbeitung des Pauschalangebots zugestellten Pläne errechnet (kläg.act. 24 und 25). Deshalb seien die Anwesenden an der Pauschalpreisverhandlung vom 8. Mai 2008 dann auch alle Pläne durchgegangen, und er und T. G. hätten jeden einzelnen Plan visiert (proz.act. 116., S. 8 f.). -7-