insbesondere habe man – wohl auf Drängen des Ingenieurs – NPK 211 nicht gestrichen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass im Schlussbetrag gemäss Werkvertrag die Position NPK 211 kalkulatorisch noch drin gewesen sei, weil offenbar schlicht vergessen worden sei, die Totalsumme auch noch um diesen Teilbetrag zu reduzieren. Jedenfalls beziehe sich die Pauschale von Fr. 6,65 Mio. gemäss kläg.act. 28 ausdrücklich auch auf NPK 211. Wenn diese Leistungen aber letztlich nicht erbracht worden seien, was unbestritten sei, so sei der Pauschalpreis um diesen Werkpreis zu vermindern (vgl. KA, S. 8, Rz. 28; Duplik, S. 3, Rz. 13; Plädoyernotizen Christoph L. [=proz.act. 126, S. 8 letzter Absatz]).