Die Beklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das Kapitel NPK 211 sei im Leistungsbeschrieb und den Plänen des Werkvertrages bis zuletzt erhalten geblieben und damit auch der entsprechende Preis von Fr. 88'838.20 hierfür in den Pauschalpreis eingeflossen, was die Notizen in kläg.act. 28 belegten. Dort sei mit Bezug auf NPK 211 nichts weiteres vereinbart worden; insbesondere habe man – wohl auf Drängen des Ingenieurs – NPK 211 nicht gestrichen.