b) Die Klägerin behauptet, auf Seite 7 des Werkvertrages unter "Inbegriffene Leistungen" sei ausdrücklich festgehalten, "Übernahme der Baustelle von Tiefbauer: OK Magerbeton". Dies bedeute, dass der Aushub bei Bauantritt der Klägerin vollendet sein müsse; bzw. dass alle Leistungen, die unter dieser Oberkante Magerbeton zu erbringen seien, nicht mehr Gegenstand des Werkvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten seien. Es handle sich hiermit also nicht um eine Minderleistung, sondern um einen Verzicht der Bauherrschaft im Rahmen der Abgebotsrunden, zufolge welcher der Werkpreis seitens der Klägerin u. a. habe reduziert werden können (kläg.act. 1, S. 8).