Ebenfalls unbestritten ist zweitens, dass die Beklagte den daraus resultierenden Minderpreis rückzuvergüten hat und drittens dass dieser Minderpreis brutto Fr. 41'264.-- beträgt (bekl.act. 8). Die unterschiedlichen Saldi in den Abrechnungen der Prozessparteien resultieren einzig aus der Anwendung eines unterschiedlichen Rabattsatzes. Nachdem hier von einem Rabattsatz von 6% auszugehen ist (vgl. Erw. 6. hiervor), berechnet sich diese Abrechnungsposition wie folgt: -6-