7.1. Unbestritten ist, dass ein separat ausgewiesener Teil der Tiefgarage C (vgl. bekl.act. 7) nicht von der Klägerin, sondern vom Baumeister der Pensionskasse T., welcher die Häuser C und D erstellte, ausgeführt worden ist. Auf der strittigen Seite 14 des Werkvertrages (bekl.act. 3) heisst es unter der Rubrik 'Es gilt' im Übrigen auch: "Allfällige Minderleistungen beim Teilobjekt Tiefgarage bei Haus C werden nach Ausmass an den Bauherrn rückvergütet". Ebenfalls unbestritten ist zweitens, dass die Beklagte den daraus resultierenden Minderpreis rückzuvergüten hat und drittens dass dieser Minderpreis brutto Fr. 41'264.-- beträgt (bekl.act. 8).