Entscheidend für den auf Mehr- und Minderleistungen anzuwendenden Rabattsatz ist aber die explizite Vereinbarung der Parteien auf Seite 2, Ziff. 1.2. des Werkvertrages (kläg.act. 1). Es wurde vereinbart: "Die gewährten Konditionen (6% Rabatt) gelten auch für die Regiearbeiten sowie für allfällige Mehrleistungen". Diese Klausel ist eindeutig und klar. Sie ist Vertragsbestandteil zwischen den Parteien geworden. Die heutigen Rabattsatz-Berechnungen der Beklagten widersprechen dieser klaren, im Werkvertrag getroffenen Vereinbarung. Es ist deshalb von einem Rabatt- Prozentsatz von 6% für Minder- bzw. Mehrleistungen auszugehen.