Es ist belegt, dass dem ersten Abgebot der Klägerin vom 16. April 2008 ein Rabatt-Prozentsatz von 6% zugrunde lag (kläg.act. 23). Dem von der Klägerin am 7. Mai 2008 errechnete Pauschalangebot (kläg.act. 26, S. 2) lag ebenfalls ein Rabatt-Prozentsatz von 6% zugrunde. Das Pauschalangebot vom 8. Mai 2008 (kläg.act. 28) enthält gegenüber dem errechneten Pauschalangebot vom 7. Mai 2008 (kläg.act. 26) eine weitere Reduktion des Werkpreises, der nach Aussage von R. F. ebenfalls auf Leistungsreduktionen zurückzuführen ist. Entscheidend für den auf Mehr- und Minderleistungen anzuwendenden Rabattsatz ist aber die explizite Vereinbarung der Parteien auf Seite 2, Ziff.