Diesen Prozentsatz errechnete die Beklagte aus der Differenz zwischen dem ersten Angebot (Fr. 7'164'413.70 vor MWST) und dem letzten Abgebot (Fr. 6'180'297.00 vor MWST) (KA, S. 8, Rz. 27). An der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2011 reduzierte die Beklagte den behaupteten Rabattsatz auf 12.18% und begründete dies damit, dass mit der Aufforderung zur Einreichung einer Pauschalofferte am 30. April 2008 drei Positionen aus dem ursprünglichen Leistungsbeschrieb gestrichen worden seien (kläg.act. 25) und damit die Preisreduktion zwischen dem ersten Angebot und dem am 8. Mai 2008 vereinbarten Pauschalpreis teilweise auf den Wegfall von Leistungen zurückzuführen sei (proz.act.