6. Sodann streiten sich die Parteien über den auf die Minder- bzw. Mehrleistungen anzuwendenden Rabatt-Prozentsatz. Während die Klägerin von 6% ausgeht (Replik, S. 5), behauptete die Beklagte im Schriftenwechsel, es sei ein Prozentsatz von 13.74% anzuwenden. Diesen Prozentsatz errechnete die Beklagte aus der Differenz zwischen dem ersten Angebot (Fr. 7'164'413.70 vor MWST) und dem letzten Abgebot (Fr. 6'180'297.00 vor MWST) (KA, S. 8, Rz.