d) In ihrer dritten nachträglichen Eingabe vom 19. April 2011 behauptet die Beklagte, die Frist von 10 Tagen zur rechtzeitigen Einreichung der nachträglichen Eingabe sei mit Kenntnis von bekl.act. 20 ab 19. April 2011 gewahrt (Art. 164 Abs. 2 ZPO). Bekl.act. 20 ist eine Rechnung der Beklagten an die Klägerin vom 19. April 2011 für die Kosten der in Eigenregie ausgeführten Ersatzvornahme "Sanierung Rinnstellen Tiefgaragen" über total Fr. 40'510.80 inkl. 8% MWST. Die Beklagte führt hierzu aus, sie habe die Abdichtungsarbeiten ab Dezember 2010 aufgenommen und je nach Temperaturverhältnissen jeweils unterbrochen und habe diese im Nachhinein kontrollieren müssen.