Obwohl am 25. August 2010 zwischen den Parteien eine Besprechung vor Ort stattgefunden habe, an der über die immer noch bestehenden Wassereindringungen und über die Massnahmen zur Abhilfe gesprochen worden sei (E-Mail von M. C. vom 25.08.2010 [= Beilage zu bekl.act. 18]), habe die Klägerin fortan nichts mehr unternommen, weshalb ihr die Beklagte eine Erklärungs- und eine Nachbesserungsfrist angesetzt habe (bekl.act. 17). Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 7. Dezember 2010 sei die Verantwortung für die Wassereindringungen seitens der Klägerin (erstmals) abgelehnt worden (bekl.act. 18). Damit sei die Frist von Art.