Die Klägerin belegt ihrerseits, dass sie verschiedene Mängel im Zusammenhang mit den Wassereindringungen im Nachgang zur Werkabnahme nachgebessert hat (bekl.act. 17 [Abdichtungsprotokoll vom 8. November 2009]). Die Beklagte behauptet nun, diese Nachbesserungen seien nicht alle erfolgreich gewesen. Obwohl am 25. August 2010 zwischen den Parteien eine Besprechung vor Ort stattgefunden habe, an der über die immer noch bestehenden Wassereindringungen und über die Massnahmen zur Abhilfe gesprochen worden sei (E-Mail von M. C. vom 25.08.2010 [= Beilage zu bekl.act.