Die Mängel betreffend Wassereindringungen an sich sind – wie die Beklagte selbst dartut und auch die Abnahmeprotokolle belegen – seit der Werkabnahme im Jahr 2009 bekannt, und waren im Zeitpunkt der Einreichung der zweiten nachträglichen Eingabe (19. November 2010) nicht neu. Die Baumeisterarbeiten der Klägerin für die Häuser A und B sowie 1 - 4 wurden bereits 2009 abgenommen. In den Abnahmeprotokollen wurden nur unwesentliche Mängel, insbesondere im Zusammenhang mit Wassereindringungen festgehalten (Abnahmeprotokoll Haus B vom 28.09.2009 [kläg.act. 13]; Abnahmeprotokoll Tiefgarage vom 28.09.2009 [kläg.act. 14]; Abnahmeprotokoll Haus 1 - 4 vom 15.04.2009 [kläg.act.