Aus den Vorbringen der Parteien geht im Übrigen nicht hervor, dass sich die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt geweigert hätte, diese Schrammborde zu erstellen. Damit ist die E-Mail vom 2. September 2010 der Klägerin als echtes Novum zu qualifizieren, welche im vorliegenden Abrechnungsprozess zwischen den Parteien eine hinreichend erhebliche Tatsache darstellt, die nicht früher hätte vorgebracht werden können. Die nachträgliche Eingabe vom 2. September 2010 ist deshalb zuzulassen.