Dass die Erstellung der Schrammborde vereinbarter Inhalt des Werkvertrages war, geht aus den Leistungspositionen des Angebots der Klägern NPK 351 und 751 hervor (kläg.act. 1, S. 11 u. 20 LV). Die Behauptung der Klägerin, auf die Erstellung dieser Schrammborde sei nachträglich im März 2009 mündlich seitens der Beklagten verzichtet worden, ist bestritten. Aus den Vorbringen der Parteien geht im Übrigen nicht hervor, dass sich die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt geweigert hätte, diese Schrammborde zu erstellen.