Die Klägerin beantragt, die nachträgliche Eingabe der Beklagten vom 13. September 2010 (proz. act 75/75a) aus dem Recht zu weisen, da der "Verzicht auf die Schrammborde" der Beklagten schon seit März 2009 bekannt sei und diese nachträgliche Eingabe der Beklagten damit nicht den Anforderungen von Art. 164 ZPO genüge (proz.act. 78). -4-