Diese Leisten seien im Einvernehmen der Parteien noch nicht ausgeführt worden, da in diesem Bereich Wassereindringungen gegeben gewesen seien, die zuerst von der Klägerin mittels Injektionen hätten abgedichtet werden müssen. Nachdem die Beklagte mit der Bezahlung des Pauschalwerkpreises diese Leistung bezahlt habe, die Beklagte sich nunmehr mit Hinweis auf das Abnahmeprotokoll aber weigere, diese aufgeschobene Vollendungsarbeit zu erbringen, stelle die Beklagte den Aufwand für die Ersatzvornahme zur Verrechnung für den Fall, dass das Gericht die Forderung der Klägerin in diesem Umfang gutheissen sollte bzw. behalte sich entsprechende Rückforderungen vor.