b) Die Beklagte machte mit dieser nachträgliche Eingabe vom 13. September 2010 geltend, die Klägerin habe sich mit E-Mail vom 2. September 2010 (bekl.act. 14) (erstmals) geweigert, die Schrammborde zu erstellen, obwohl diese vereinbarter Bestandteil der werkvertraglichen Leistungen der Klägerin seien. Diese Leisten seien im Einvernehmen der Parteien noch nicht ausgeführt worden, da in diesem Bereich Wassereindringungen gegeben gewesen seien, die zuerst von der Klägerin mittels Injektionen hätten abgedichtet werden müssen.