4. Das Handelsgericht war nach altem Recht örtlich wie sachlich zur Beurteilung dieser Streitsache zuständig (Art. 9 GestG [SR 272]; Art. 14 Abs. 1 ZPO [sGS 961.2]), da eine gültige Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien besteht (kläg.act. 1 Ziff. 9), wonach St. Gallen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Werkvertrag zwischen den Parteien sein soll, beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, die Streitsache zwischen den Parteien im Zusammenhang mit ihrer gegenseitigen Geschäftstätigkeit steht und die Streitwertgrenze nach Art. 14 Abs. 1 ZPO überschritten ist.