h) Unter Absprache mit den Parteien entschied der Handelsgerichtspräsident vor bzw. zu Beginn der Hauptverhandlung am 13. Mai 2011, die Parteien und zwei Zeugen zu folgenden Beweisthemen einzuvernehmen: (1) vereinbarter Leistungsumfang im Werkvertrag hinsichtlich NPK 211 und (2) Vereinbarungen der Parteien hinschtlich der Schrammborde entlang der Einfahrt zur Tiefgarage. Die Partei-Einvernahme von R. F. für die Klägerin fand am 4. Mai 2011 statt (proz.act. 116/116a). i) An der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2011 wurde zuerst T. G. als Partei (proz.act. 121) einvernommen. Anschliessend wurden M. C. (proz.act. 122) und M. N. (proz.act. 123) als Zeugen befragt.