e) Am 16. Dezember 2010 ging beim Handelsgericht eine zweite nachträgliche Eingabe (proz.act. 85) der Beklagten ein, mit welcher sie verrechnungsweise noch zu beziffernde Ersatzvornahmekosten für die Behebung von Wassereindringungen in den erdberührten Räumen in der Tiefgarage und anderen erdberührenden Räumen anmeldete. Die Klägerin beantragte mit Stellungnahme vom 5. Januar 2011 (proz.act. 88), diese Eingabe, da verspätet, nicht zuzulassen.