d) Nach Eingang der Klageantwort vom 1. Februar 2010 (proz.act. 43/43a) beantragte die Beklagte, den Schriftenwechsel abzuschliessen und erst dann eine Vorbereitungsverhandlung durchzuführen (proz.act. 45), weshalb der Handelsgerichtspräsident das Verfahren fortsetzte und der Klägerin Frist zur Replik ansetzte. Nach Eingang der Replik vom 31. Mai 2010 (proz.act. 63/63a) und der Duplik vom 20. August 2010 (proz.act. 72) reichte die Beklagte am 13. September 2010 eine nachträgliche Eingabe (proz.act. 75/75a) und die Klägerin hierzu am 22. September 2010 eine Vernehmlassung ein (proz.act. 78).