Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2010 entschied der Handelsgerichtspräsident, dass die Beklagte 2 im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ZPO aus dem Prozess ausscheide und die Beklagte 1 / Nebenintervenientin an deren Stelle in den Prozess eintrete. (Nachfolgend wird die Beklagte 1 nur noch Beklagte genannt). Der Beklagten 2 wurden in diesem Verfahren keine Kosten auferlegt (proz.act. 42).