3. a) Am 9. Oktober 2009 reichte die Klägerin beim Handelsgericht Klage gegen die GU als Beklagte 1 / Nebenintervenientin und gegen die I. AG als Beklagte 2 mit eingangs zitiertem Rechtsbegehren ein (proz.act. 1/1a). In der Folge einigten sich die Parteien auf einen Parteiwechsel i.S.v. Art. 53 ZPO (proz.act. 34 und 37), wonach die I. AG aus dem Prozess ausscheiden und die GU als beklagte Partei diesen Prozess übernehmen sollte. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2010 entschied der Handelsgerichtspräsident, dass die Beklagte 2 im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ZPO aus dem Prozess ausscheide und die Beklagte 1 / Nebenintervenientin an deren Stelle in den Prozess eintrete.