Da auch die Gesuchstellerin selbst davon ausging, dass die Nebenintervenientin mit der Hinterlegung des Betrages von Fr. 2'724'058.55 in bar bei der Gerichtskasse eine hinreichende Sicherstellung nach Art. 839 Abs. 2 ZGB geleistet hatte, entschied der Handelsgerichtspräsident am 8. September 2009, das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abzuweisen und verfügte, dass Fr. 1'570'356.40 bei der Gerichtskasse hinterlegt bleiben und der Restbetrag von Fr. 1'153'702.15 nach Rechtskraft des Massnahmeentscheids der Nebenintervenientin zurückerstattet werde.