Höhe von Fr. 1'048'669.00 (exkl. MWSt), da ausschliesslich Forderungen der Unternehmer für Lieferungen von Material und Arbeit oder Arbeit allein pfandberechtigt seien, also für diejenigen Leistungen, die geeignet seien, dem Baugrundstück einen Mehrwert zu verschaffen. Da auch die Gesuchstellerin selbst davon ausging, dass die Nebenintervenientin mit der Hinterlegung des Betrages von Fr. 2'724'058.55 in bar bei der Gerichtskasse eine hinreichende Sicherstellung nach Art.