Parteien erzielt worden sei, weshalb die Nebenintervenientin hierfür den Betrag von Fr. 49'920.75 (inkl. MWST) sicherzustellen habe. Im Restbetrag sei das Gesuch abzuweisen, da die Nebenintervenientin hinreichend glaubhaft dargetan habe, dass die Winterbaumassnahmen 2008 sowie die Spitz- und Zuputzarbeiten per 10. Februar 2009 pauschal abgegolten worden seien. Nicht pfandberechtigt sei zudem der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in der -2-