d) Nach Abschluss des Schriftenwechsels im Massnahmeverfahren entschied der Handelsgerichtspräsident, die Gesuchstellerin habe grundsätzlich für den Betrag von Fr. 1'570'356.40 (Fr. 1'016'760.40 + Fr. 49'920.75 + Fr. 503'675.35) einen Anspruch auf die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes, da sowohl der Bestand der Forderung für den Restwerklohn, wie auch für die Mehrkosten für Armierungen und der Betrag für die Teuerung hinreichend glaubhaft gemacht seien und die Nebenintervenientin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass in Bezug auf die Winterbaumassnahmen 2009 eine Einigung zwischen den