b) Am 19. Juni 2009 überwies die Beklagte der Gerichtskasse mit dem Hinweis "Sicherstellung Bauhandwerkerpfandrecht" einen Betrag von Fr. 2'724'058.55. c) Unter Absprache mit der I. AG (Gesuchsgegnerin) beteiligte sich in der Folge die Beklagte i. S. v. Art. 50 ZPO als Nebenpartei am Massnahmeverfahren. Die I. AG, als unterstützte Partei, überliess der Nebenintervenientin die Weiterführung des Massnahmeverfahrens im Sinne von Art. 52 ZPO.