Gleichentags reichte die Klägerin ein Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf der Parzelle XXXX des Grundbuchamtes St. Gallen (St. Fiden) im Betrag von Fr. 2'724'058.55 ein (HG.2009.110-HGP). Der Handelsgerichtspräsident nahm die Schutzschrift mit Entscheid vom 15. Juni 2009 entgegen und wies mit Entscheid vom 17. Juni 2009 das Gesuch um superprovisorische Verfügung mangels qualifizierter zeitlicher Dringlichkeit ab, da gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin (hier: Klägerin) mit einem Abschluss der Hauptbauarbeiten erst bis Mitte Juli 2009 und den letzten Fertigstellungsarbeiten erst bis Ende August 2009 zu rechnen war.