2. a) Am 12. Juni 2009 reichte die Beklagte als Nebenintervenientin der I. AG gegen die Klägerin beim Handelsgericht eine Schutzschrift mit dem Antrag ein, in einem allfälligen Verfahren der Klägerin gegen die I. AG betreffend Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf Parzelle Nr. XXXX sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte sich als Nebenintervenientin am Streit beteilige und sie vor Erlass einer Verfügung anzuhören sei (HG.2009.109-HGP). Gleichentags reichte die Klägerin ein Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf der Parzelle XXXX des Grundbuchamtes St. Gallen (St. Fiden) im Betrag von Fr. 2'724'058.55 ein (HG.2009.110-HGP).