Die I. AG schloss im Dezember 2007 mit der Beklagten einen Generalunternehmer-Werkvertrag, mit welchem sich die Beklagte [B. AG] als Generalunternehmerin (nachfolgend GU) verpflichtete, auf der Parzelle Nr. XXXX, X., St. Gallen, X……..strasse 7a, 7b, 7c, 9, 11 13, 17, 17a, 17b und 17c, die Häuser A und B sowie die Punkthäuser 1-4 und die Tiefgarage zu erstellen. Die Beklagte schloss daraufhin am 8. Mai 2008 mit der Klägerin [K. AG], die vor ihrer Umfirmierung unter dem Namen Z. AG auftrat, einen Werkvertrag und übertrug damit der Klägerin zum Pauschalpreis von Fr. 6,65 Mio. inkl. MWST im Wesentlichen die Baumeisterarbeiten für die Über-