{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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Mai 2010' (kläg.act. 19 und Replik S. 32).\nDie Beklagte bestreitet diesen Zins im Grundsatz wie im Quantitativen (KA, S. 20, Rz. 65;\nDuplik, S. 18, Rz. 83).\n\nb) Der gesetzliche Verzugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) ist grundsätzlich nur geschuldet, insofern die Beklagte mit ihren Leistungen aus Werkvertrag mit der Beklagten in Verzug\nwar. Die Arbeiten der Klägerin waren im Sommer 2009 abgeschlossen. Sie verlangt Verzugszins ab dem 30. September 2009. Die Schlussrechnung Baumeisterarbeiten der Klägerin da-\n- 22 -\n\ntiert indessen erst vom 8. Oktober 2009 und räumt der Beklagten eine Zahlungsfrist von 30 Tagen netto ein (kläg.act. 7). Damit lief die Zahlungsfrist am 7. November 2009 ab. Mit der Bezahlung des Restwerklohns war die Beklagte damit erst ab 8. November 2009 in Verzug. Damit hat\ndie Klägerin Anspruch auf 5% Verzugszins einerseits für die Zeitdauer vom 8. November 2009\nbis 31. Dezember 2009 (Datum Zahlungseingang der Abschlagszahlung bei der Klägerin) auf\nden Betrag der Abschlagszahlung von Fr. 716'869.15 und andererseits ab 8. November 2009\nauf den mit dieser Klage geschützten Betrag von Fr. 184'667.55.\n\n12. Die Beklagte ihrerseits macht verrechnungsweise einen Schadenszins von 5% auf den\nhinterlegten Betrag geltend (KA, S. 20, Rz. 67-70). Die Klägerin bestreitet diese Verrechnungsforderungen im Grundsatz wie im Quantum. Diese seien nicht ausgewiesen und entbehrten\njeglicher Grundlage (Replik, S. 29 unten).\n\nDie Klägerin hätte den geltend gemachten Schaden der Beklagten nur dann zu ersetzen, wenn\nihr selbst im Zusammenhang mit dem Begehren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen wäre. Eine solche Pflichtwidrigkeit ist nicht leichthin\nanzunehmen und ist nicht schon dann gegeben, wenn sich im Verfahren zur Eintragung des\nBauhandwerkerpfandrechtes ergibt, dass die Forderung des Unternehmers, für welche die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes bzw. stattdessen die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangt worden ist, nicht oder nur teilweise berechtigt oder bewiesen ist. Zudem\nhätte die Beklagte beweisen müssen, inwiefern ihr aus der Hinterlegung der Sicherheitsleistung\ntatsächlich ein Schaden entstanden ist (z.B. durch angefallene Kapitalzinsen für den hinterlegten Betrag). Nur ein solcher Schadensbetrag (und nicht ein pauschalisierter Schadenszins auf\ndie hinterlegte Kapitalsumme) hätte sie geltend machen können. Da die Beklagte diesbezüglich\nkeine Ausführungen macht, ist die Forderung der Beklagten auf Erstattung eines \"Schadenszinses\" mangels hinreichender Substantiierung dieses Schadens abzuweisen.\n\n13. Nach Art. 839 Abs. 3 OR kann die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nur dann\nverlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung nicht anderweitig Sicherheit leistet (z.B. durch gerichtliche hinterlegte Sicherheitsleistung). Nachdem die Beklagte\nhier eine hinreichende Sicherheitsleistung geleistet hat, kann kein Bauhandwerkerpfandrecht\nmehr auf dem Grundstück X. eingetragen werden. Dagegen ist die Sicherheitsleistung in dem\nUmfang zu bestätigen, als die Forderung der Klägerin bewiesen ist, mithin im Betrag von\nFr. 184'667.55. Wie in Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbegehrens beantragt, ist der Klägerin\nnach Rechtskraft dieses Entscheides Fr. 184'667.55 ab der beim Gericht hinterlegten Sicherheitsleistung von Fr. 853'487.25 auszuzahlen.\n\nDer Restbetrag der Sicherheitsleistung von Fr. 668'819.70 ist der Beklagten zurückzuerstatten,\nnachdem dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. Für eine vorzeitige Rückzahlung der\nverbleibenden Sicherheitsleistung (vor Rechtskraft des Entscheides des Handelsgerichts oder\nvor Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelentscheides) – wie dies die Beklagte verlangt hat –\nbesteht indessen kein Rechtsgrund, wurde diese Sicherheitsleistung doch gerade zur Vermeidung der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes geleistet.\n"}