{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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G., in einer mündlichen Aussprache klar und\nunmissverständlich erklärt, dass es keine Schrammborde gebe. Es werde darauf verzichtet\n(BO: M. N., Polier Hochbau bei der Klägerin, als Zeuge). Damit sei der Verzicht der Beklagten\nauf die Schrammborde seit Ende März / Anfangs April 2009 allen bekannt gewesen. Die Bauabnahmen seien in diesem Wissen erfolgt.\n\nc) Nach Art. 27 Abs. 1 SIA Norm 118 kann der abgeschlossene Werkvertrag nur in beidseitigem Einvernehmen ergänzt oder abgeändert werden. Vorbehalten ist das Gestaltungsrecht\ndes Bauherrn, die vertragliche Leistungspflicht des Unternehmers durch einseitige Willenserklärung abzuändern (Art. 84 ff. SIA-Norm 118). Die Beweislast für den tatsächlichen Verzicht\nder Beklagten bzw. der Bestellerin auf diese werkvertragliche Leistung obliegt der Klägerin,\nweil die Klägerin sich zu ihrer Entlastung auf den Verzicht beruft.\n\nBei der Erstellung der Schrammborde handelt es sich um eine unbedeutende, im Verhältnis\nzum ganzen Auftragsvolumen völlig nebensächliche Vollendungsarbeit, welche im Zeitpunkt\nder Abnahme noch nicht vollbracht worden war, welche aber einer Abnahme des Werkes nach\nArt. 157 SIA Norm 118 nicht entgegenstand. Deren Nichterbringung war im Rahmen der Bauabnahme nicht zu rügen, weil es sich hierbei nicht um einen Mangel handelte. Denn Gegenstand der Abnahme ist zwar das vollendete Werk oder allenfalls ein in sich geschlossener vollendeter Werkteil (Art. 370 Abs. 1 OR und Art. 157 Abs. 1 SIA-Norm 118). Vollendet ist das\nWerk dann, wenn sämtliche Arbeiten ausgeführt sind, die der Unternehmer schuldet. Fehlen\nindessen zur Vollendung nur noch ganz unbedeutende, im Verhältnis zum ganzen Auftragsvolumen völlig nebensächliche Arbeiten, so ist es unter dem Gesichtspunkt der Abnahme so zu\nhalten, wie wenn das Werk oder der Werkteil vollendet wäre (Peter Gauch, Kommentar zur SIA\nNorm 118 – Art. 157 - 190, Rz. 8 zu Art. 157). Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass die-\n- 21 -\n\nse letzten nebensächlichen Vollendungsarbeiten nach erfolgter Abnahme nicht mehr zu erbringen wären.\n\nDas Gericht hat zu dieser Streitfrage antragsgemäss T. G. als Partei (proz.act. 121, S. 5 ff.)\nund M. N. als Zeugen (proz.act. 123) befragt. Die Aussage des Zeugen M. N. bestätigt die\nSachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht. Insbesondere konnte er keine Angaben darüber\nmachen, wieso diese Schrammborde von der Klägerin nicht gemacht worden sind (proz.act.\n123, S. 3).\n\nNachdem die Erstellung der Schrammborde bei Vertragsabschluss unbestritten Vertragsbestandteil zwischen den Parteien war, und ein nachträglicher Verzicht der Beklagten auf diese\nSchrammborde nicht bewiesen ist, hat die Beklagte Anspruch auf Kostenersatz für die Ersatzvornahme zur Erstellung dieser Schrammborde, da sich die Klägerin geweigert hat, diese\nSchrammborde zu erstellen. Das für den Beweis der Höhe dieser Kosten eingereichte bekl.act.\n16 ist indessen nur eine Offerte, keine Rechnung. Es ist deshalb – wie vom Rechtsvertreter der\nBeklagten an der Hauptverhandlung vorgeschlagen – nur Kostenersatz im Rahmen der im\nLeistungsverzeichnis offerierten Preise gutzuheissen:\n\nVertragstotal für Schammborde gemäss\nPos. 351 u. Pos. 751 LV Fr. 5'434.80\n./. 6 % Rabatt Fr. -326.08\nFr. 5'108.71\n2 % Skonto Fr. - 102.17\nFr. 5'006.54\n7.6 % MWST Fr. 380.50\nBrutto Ersatzvornahmekosten Schrammborde: Fr. 5'387.05\n\nDie Verrechnungsforderung der Beklagten ist damit im Umfang von Fr. 5'387.05 gutzuheissen.\n\n10. Die gegenseitigen Ansprüche der Parteien können demnach wie folgt zusammengefasst\nwerden:\n\nWerklohn gemäss Werkvertrag Fr. 6'650'000.00\nGeleistete Akontozahlungen der Beklagten Fr. - 6'049'990.00\nRestwerklohn Fr. 600'010.00\n\nFreigabe der Beklagten ab Sicherheitsleistung vom 28.12.2010 Fr. - 716'869.15\nMinderleistung betr. Tiefgarage C Fr. - 41'736.05\nMehrausmass Armierungen (ohne Endzuschlag) Fr + 290'847.40\nAusgleich Negativteuerung für Stabarmierungen Fr. - 16'670.75\nMehrforderung Winterbaumassnahmen Fr. 0.00\nMehrforderung für Zusatzleistungen Oblichter, Fr. 0.00\nMehrforderung für Vormauern in Nasszellen Fr. + 74'473.15\nMehrforderung wegen gestörtem Bauablauf Fr. 0.00\nVerrechnungsansprüche der Beklagten infolge Ersatzvornahme\nim Zusammenhang mit der Behebung von Wassereindringungen Fr. 0.00\nVerrechnungsansprüche der Beklagten für Ersatzvornahme\nbzgl. Schrammborde Fr. - 5'387.05\n\n"}