{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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In ihrer Klagschrift nennt die Klägerin nur\nden Saldo der in diesem Verfahren geltend gemachten Betrag der Mehrforderung infolge gestörtem Bauablauf (Fr. 544'816.37 exkl. MWST bzw. Fr. 586'222.41 inkl. MWST; KS, S. 16).\nBetreffend Begründung wird auf das als kläg.act. 18 ins Recht gelegte Parteigutachten samt\nBeilagen (Tagesrapporte und Bausitzungsprotokolle) verwiesen. Nachdem die Beklagte einen\nAnspruch der Klägerin auf Mehrforderung infolge gestörtem Bauablauf im Grundsatz wie im\nQuantitativen bestritten hatte (KA, S. 17 f.), begnügte sich die Klägerin in ihrer Replik an ihrer\nForderung festzuhalten, eine Erläuterung des Parteigutachters zur Mehrkostenermittlung als\nkläg.act. 48 einzulegen und eine Expertise durch einen durch das Gericht zu bestimmenden\nExperten zu verlangen (Replik, S. 26). Damit genügt sie indessen ihrer Substantiierungsobliegenheit in keiner Weise. Ein pauschaler Hinweis auf Akten genügt nicht. Hierfür hätte sie in ihren Rechtsschriften ihre Mehrforderung zufolge gestörtem Bauablauf in tatsächlicher Hinsicht\nzumindest in den Grundzügen in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen und die einzelnen\nTatsachen, welche nach ihrem Dafürhalten zu einer Mehrforderung berechtigen, zum Beweis\nverstellen müssen, nachdem seitens der Beklagten auch die im Parteigutachten behaupteten\nTatsachen und die darin zur Anwendung gebrachten Ansätze bestritten worden sind (KA, S. 19\nRz. 64; Duplik, S. 14 Rz. 66). Es kann nicht Aufgabe des Experten sein, den Umfang der behaupteten Mehraufwendungen selbst zu ermitteln. Aufgabe des Experten kann es nur sein, hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptungen, welche zum geltend gemachten Mehraufwand geführt haben, in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Die Hinweise des Rechtsvertreters\nder Klägerin an der Hauptverhandlung auf verschiedene Lehrmeinungen und einen Entscheid\ndes Bundesgerichts vom 18. September 1998 im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für\ndie Zulassung von Parteigutachten im Zivilprozess, sind hier unbehelflich. Weder die zitierten\nLehrmeinungen, noch das Bundesgericht entbindet die Parteien im Zivilprozess davon, ihre\nTatsachenbehauptungen in ihren Rechtsschriften zumindest in den Grundzügen so darzulegen,\ndass es der Gegenpartei möglich ist, diese substantiiert zu bestreiten. Es kann nicht sein, dass\ndie Gegenpartei im Zivilprozess die entscheidrelevanten Tatsachenbehauptungen im Privatgutachten selbst heraussuchen muss, um detailliert bestreiten zu können.\n- 20 -\n\nWeitere Ausführungen zu dieser Forderungsposition erübrigen sich demnach. Diese Forderung\nder Klägerin bleibt in diesem Verfahren unbewiesen und ist deshalb abzuweisen.\n\n9. Ferner ist eine Verrechnungsforderung der Beklagten für Ersatzvornahmekosten für die\nnicht von der Klägerin ausgeführten Schrammborde gemäss Leistungsverzeichnis Pos. 351\n(LV, S. 11) und Pos. 751 (LV, S. 20) zu beurteilen (vgl. nachträgliche Eingabe; proz.act. 75 /\n75a und proz.act. 78).\n\na) Die Beklagte behauptet, zu den Leistungen gemäss Werkvertrag, welche die Klägerin innerhalb des Pauschalpreises zu erbringen habe, gehörten auch die sog. Schrammborde. Diese\nSchrammborde seien zwar im Einvernehmen beider Parteien (noch) nicht ausgeführt worden,\nweil im Bereich, wo sie hätten erstellt werden sollen, Wassereindringungen aufgetreten seien,\ndie die Klägerin mittels Injektionen zuerst hätte abdichten müssen. Wären die Schrammborde\nvor der Abdichtung erstellt worden, hätte man sie zum Zwecke der Injektionen wieder entfernen\nmüssen (BO: Parteibefragung von T. G.). Nachdem die Injektionen erfolgreich ausgeführt worden seien, habe die Beklagte die Klägerin eingeladen, die Schrammborde zu erstellen. Daraufhin habe sich die Klägerin Mit E-Mail vom 2. September 2010 (bekl.act. 14) überraschend auf\nden Standpunkt gestellt, diese Leistung sei nicht mehr geschuldet, weil die Abnahme erfolgt sei\nund die Schrammborde im Abnahmeprotokoll nicht aufgeführt seien. Diese Argumentation sei\nindessen unzutreffend, denn die fehlenden Schrammborde seien nicht ein Mangel, den man\nanlässlich der Abnahme hätte rügen müssen, sondern eine bezahlte Vollendungsarbeit, die im\nEinvernehmen der Parteien aufgeschoben worden sei. Nachdem das Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 3. September 2009 (bekl.act. 15), mit welchem die Beklagte Bescheid erbeten hatte, ob die Klägerin bereit sei, die Schrammborde auszuführen, unbeantwortet geblieben sei, habe die Beklagte eine Offerte eines anderen Unternehmers eingeholt\n(bekl.act. 16). Diese belaufe sich auf Fr. 13'600.-- exkl. MWST. An der Hauptverhandlung erklärte der Rechtsvertreter der Beklagten, die Beklagte sei \"notfalls\" bereit, einen verrechnungsweisen Werklohn-Abzug nicht in der Höhe der Offerte (bekl.act. 16), sondern nur im Umfang der genannten Leistungspositionen Pos. 351 und 751 des Leistungsverzeichnisses zu akzeptieren.\n\n"}