{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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Es sei zwar richtig,\ndass es bei der Erstellung des Aushubes für die erste Etappe zu einer Bauverzögerung gekommen sei, da der Baugrund schlecht gewesen sei. Es sei Sand angetroffen worden und am\nWochenende vom 13./14.09.2009 (recte 2008) sei es zu einer Hangrutschung gekommen, die\nweitergehende Sicherungsmassnahmen nötig gemacht habe (vgl. kläg.act. 18, Register Protokolle, Protokoll der 12. Bausitzung, S. 2 Beschlüsse). Dass es beim Aushub für Haus B zu Verzögerungen kommen werde, habe sich indessen bereits im Mai 2008 abgezeichnet (vgl.\nkläg.act. 18, Register Protokolle, Protokoll der 3. Bausitzung, S. 3 Beschlüsse, 4. Strichlein),\nweshalb einvernehmlich beschlossen worden sei, die Baumeisterarbeiten für Haus A zu forcieren. Um dies der Klägerin zu ermöglichen, habe die Beklagte auf eigene Kosten auf Wunsch\nder Klägerin eine zusätzliche Baupiste erstellen lassen (vgl. kläg.act. 18, Register Protokolle,\nProtokoll der 4, Bausitzung, letzter Beschluss auf Seite 2; Protokoll der 5. Bausitzung, Rubrik,\nS. 3, Allgemeines und Beschlüsse). Mit dieser Änderung im Bauprogramm sei die Klägerin vorbehaltlos einverstanden gewesen. Auch sei verschiedentlich beschlossen worden, das Terminprogramm den neuen Gegebenheiten anzupassen (vgl. z.B. kläg.act. 18, Register Protokolle,\nProtokoll der 11. Bausitzung, S. 3 ganz am Schluss der Beschlüsse). So tue die Klägerin in ihrer Replik (S. 26) denn auch selbst dar, dass \"letztlich zwischen den Parteien ein neuer Endtermin vereinbart wurde\". Die Magerbetonsole Haus B Axe 8/9 sei dann am 13. Oktober 2008\n(KW 33/08) fertig gestellt gewesen, so dass die Klägerin hätte mit den Arbeiten beginnen können (bekl.act. 12). Damit habe es nur eine – vereinbarte – Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Bauprogramm von eineinhalb Monaten gegeben. Die Klägerin habe dann aber die\nArbeiten nur sehr zögerlich und mit wenig Personal aufgenommen (vgl. hierzu auch die Ausführungen in KA, S. 18 Rz 59 - 60). Gemäss eigenen Rapporten der Klägerin seien die ersten Arbeiten für Haus B erst am 3. November 2008 dokumentiert (kläg.act. 18, Register 'Tagesrapporte' Tagesrapport vom 3.11.2008). Zwischen dem 7. und 17. November 2010 seien praktisch\nkeine Arbeiten an Haus B rapportiert. Am 17. November 2010 habe die Klägerin mit der Schalung der Wände der Tiefgarage Haus B begonnen (kläg.act. 18, Register 'Tagesrapporte' Tagesrapport vom 17.11.2008). Mit der Deckenschalung sei am 15. Dezember 2010 begonnen\nworden (kläg.act. 18, Register 'Tagesrapporte' Tagesrapport vom 15.11.2008). Für die Erstellung der Wände des Sockelgeschosses habe sich die klagende Partei in kläg.act. 14a Zeile\n137 15 Tage eingeräumt. Tatsächlich habe sie dafür aber 40 Tage gebraucht (Fertigstellung\n- 19 -\n\nBodenplatte 5.11.2008; Beginn Deckenschalung 15.12.2008, dazwischen wurden die Wände\nbetoniert). Erst mit der Vollendung der Wände des Sockelgeschosses habe der Tiefbauer aber\nmit dem Hinterfüllen beginnen können und dieser Zeitpunkt sei im Winter gelegen, wo witterungsbedingt keine Tiefbauarbeiten durchgeführt hätten werden können. Hätte die Klägerin die\nAussenwände der Tiefgarage des Hauses B (1. Etappe) bis Mitte November 2008 fertig gestellt\n(was gemäss ihrem ursprünglichen Bauprogramm möglich gewesen wäre), so hätte der Tiefbauer noch vor Wintereinbruch den Aushub für die 2. Etappe erstellen können, womit dann die\nKlägerin weit früher mit der 2. Etappe hätte beginnen können. Schliesslich sei der Winter 2008 /\n2009 sehr hart gewesen, so dass die Klägerin wie auch der Tiefbauer – aus Gründen die nicht\ndie Beklagte zu vertreten habe – länger witterungsbedingt eingeschränkt gewesen seien. Dies\nhabe die Bauzeit nochmals verlängert. Insgesamt sei die Bauverzögerung aber nicht so gross\nausgefallen, wie von der Klägerin behauptet. Die Bauzeit habe sich tatsächlich um 4 Monate\nund 10 Tage und nicht um 7 Monate – wie die Klägerin behaupte – verzögert. Diese Verzögerung sei weitgehend darauf zurückzuführen, dass die Klägerin mit zu wenig Personal auf der\nBaustelle gearbeitet habe und dass auch der harte Winter zur einer Verlängerung geführt habe.\nBis zum Frühling 2009 habe sich die Beklagte denn auch nie über den Baufortschritt beklagt.\nErst am 27. April 2009 habe sie exorbitante Forderungen gestellt, welche sie in der vorliegenden Klage auf die Hälfte reduziert habe. Es werde seitens der Beklagten indessen bestritten,\ndass es aus Gründen, die die Beklagte zu vertreten hätte, tatsächlich zu irgendwelchen Inkonvenienzen oder Schädigungen der Klägerin gekommen sein soll. Soweit im Gutachten\n(kläg.act. 18) Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden, seien diese bestritten, ebenso, dass\ndie zur Anwendung gebrachten Ansätze ausgewiesen seien und dass die Verzögerungen\ndurch ein vertragswidriges Verhalten seitens der Beklagten verursacht worden seien. Die Forderung sei vielmehr unberechtigt und die Klage in diesem Punkt abzuweisen (KA S. 15 ff. Rz.\n52 - 64).\n\n"}