{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. Mai 2011, HG.2009.190-HGK)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:39:49", "Checksum": "6570aa8fc08bdf91ca59ab59b292345d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190\nRegeste:\nArt. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. Mai 2011, HG.2009.190-HGK).\n\n8.5. a) Sodann behauptet die Klägerin eine Mehrforderung aufgrund gestörten Bauablaufs.\nUnter Ziff. 4 des Werkvertrages sei der Arbeitsbeginn auf Mai/Juni 2008 und die Vollendung\nder Arbeiten auf Ende 2008 terminiert gewesen. Die Abgabe des Gesamtbauwerks sei auf\nFrühjahr 2009 geplant gewesen. Diese Fristen seien nicht eingehalten worden. Zwar seien die\nHäuser 1 bis 4 gemäss Bauprogramm vom 24. Juni 2008 ausgeführt und Ende November 2008\nfertig gestellt worden. Mit dem Haus A sei jedoch erst im Juli 2008 begonnen worden und es\nsei Ende November 2008 fertig gestellt worden. Haus B sei im September 2008 begonnen\nworden, jedoch lediglich mit der 1. Etappe. Zwischen Dezember 2008 und Februar 2009 sei es\nindessen nicht möglich gewesen zu bauen. Die Tiefbauerin (B. AG) habe ohne Begründung die\n- 18 -\n\nentsprechenden Tiefbauarbeiten nicht vorgenommen. Die zweite Bauetappe sei erst im März\n2009 zum Bau freigegeben worden, 148 Tage zu spät (KS, S. 15; kläg.act. 13 und 14a-c [Zusammenstellung Bauablauf Soll/Ist]; kläg.act. 47 - 52). Die im Werkvertrag geplante Rohbaufertigstellung habe nicht im Dezember 2008 erfolgen können. Die Klägerin sei für die um sieben\nMonate verlängerte Bauzeit nicht verantwortlich und die Mehrkosten seien daher durch die Beklagten zu bezahlen. Hätte man die Bauzeit bei Vertragsschluss so festgelegt, wie der Bau\nheute ausgeführt worden sei, wäre das Angebot für Baumeisterarbeiten um einen Betrag von\nca. Fr. 1,0 Mio. höher ausgefallen, da Synergien nicht mehr hätten genutzt werden können und\ndie Bauweise zu markanten Mehrkosten geführt habe. Zudem hätten sich die Einheitspreise\nund die Baustelleninstallation massiv verteuert. Die Verspätung sei einerseits dadurch entstanden, dass der Aushub viel zu spät erfolgt sei und die verschiedenen Pläne wesentlich zu spät\nbei der Beklagten eingegangen seien, weshalb es der Klägerin gar nicht möglich gewesen sei,\nfristgerecht zu bauen. Deshalb habe die Beklagte für die Mehrkosten aus entstandenen Verzögerungen aufzukommen (Replik, S: 29).\n\nMit Schreiben vom 27. April 2009 habe die Klägerin der Beklagten deshalb eine Rechnung für\nlängeres Vorhalten der Bauinstallationen im Betrag von Fr. 251'313.30 und für Personal(mehr)kosten in der Höhe von Fr. 797'355.70 zugestellt (kläg.act. 15 - 17). Im Hinblick auf\ndiese Klage habe die Klägerin dann ein Privatgutachten erstellen lassen. Der Experte habe\nfundiert und seriös abgeklärt, welche Forderungen die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 in\nZusammenhang mit der Bauverzögerung geltend machen könne. Das Gutachten komme zum\nSchluss, dass der Anspruch der Klägerin für Fr. 544'816.37 exkl. MWST bzw. auf Fr.\n586'222.41 inkl. MWST ausgewiesen sei (vgl. kläg.act. 18; separater Ordner sowie kläg.act. 48\nmit Erläuterungen der Mehrkostenermittlung aufgrund von Störungen im Bauablauf) (KS, S. 15\nff.; Replik, S. 26 ff.).\n\n"}