{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. Mai 2011, HG.2009.190-HGK)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:39:49", "Checksum": "6570aa8fc08bdf91ca59ab59b292345d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190\nRegeste:\nArt. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. Mai 2011, HG.2009.190-HGK).\n\ndc) Aus kläg.act. 29, einem E-Mail von Markus Liechti vom 7. Oktober 2008, geht hervor,\ndass es bei den Nasszellen eine Projektänderung gegeben hat. Diese Behauptung wird bestätigt durch die zum Beweis verstellten Pläne, kläg.act. 30 und 31 (Architektenpläne vom 17. April\n2008 und 4. Juni 2008) im Vergleich mit kläg.act. 32 (Architektenpläne vom 8. Oktober 2008).\nDiese Pläne, welche seitens des Ingenieurs der Beklagten der Klägerin für die Errechnung der\nverlangten Pauschalofferte zur Verfügung gestellt worden waren, sahen eine Ausführung dieser \"Vormauern\" in den Nasszellen im Trockenbausystem (nicht von der Klägerin auszuführende Gipserarbeiten, kläg.act. 30 und 31) vor. Diese Ausführung im Trockenbausystem wurde\ndann aber durch eine Ausführung mit Vormauern (Baumeisterarbeiten) ersetzt (kläg.act. 32).\nDies ist eine Bestellungsänderung, welche der Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf\nMehrforderung gibt, insofern diese Mehrforderung hinreichend substantiiert ist. Es ist hier auch\nkeine Differenzrechnung notwendig, weil es sich bei der Ausführung im Trockenbausystem\nnicht um Baumeisterarbeiten handelt. Demnach erweist sich der erste Einwand der Beklagten\ngegen diese Mehrforderung, wonach keine Mehrleistung vorliege, sondern diese Vormauern\nbereits im Angebot in Position 112 im Leistungsverzeichnis auf Seite 22 (kläg.act. 1) enthalten\ngewesen seien, als unbegründet. Die Position 112 im Leistungsverzeichnis auf Seite 22, auf\nwelche sich die Beklagte bezieht, lautet:\n\n\"Plattenmauerwerk aus Backstein ohne besondere Eigenschaften.\nNachträglich erstellen, vollfugig vermauern.\nd mm 70 bis 85\nh m 1,51 bis 3,00\ninkl. punktuelle Halterungen\nan den seitlichen Wänden\nmit Netzchen. Hierzu sind alle\nAufwendungen in den\nEinheitspreis einzurechnen m2 990'000 73.99 73'250.10\",\n\nWeil im Trockenbausystem kein (Platten-)Mauerwerk aus Backstein errichtet wird, kann es sich\nbei vorzitierter Position 112 im Leistungsverzeichnis, welches noch auf der Basis der Pläne, in\nwelcher die Installationswände in den Nasszellen im Trockenbausystem ausgeführt werden\n- 17 -\n\nsollten, nicht um diese Installationswände in den Nasszellen handeln. Die Abnahme der von\nder Beklagten beantragten Beweise erübrigt sich demnach.\n\nDer zweite Einwand der Beklagten, der geltend gemachte Betrag von Fr. 98'327.90 sei nicht\nnachvollziehbar, trifft auch nicht zu. Wie die Beklagte selbst erkannt hat, sind in kläg.act. 12 die\nMehrleistungen im Zusammenhang mit den Vormauern in den Nasszellen mit den Positionen\n\"+ Installation BN 7.5 cm\" gemeint (vgl. auch kläg.act. 29). Die Forderung aus Mehrleistung\nsetzt sich damit gemäss kläg.act. 12 wie folgt zusammen:\n\nHaus 1-4 je:\nSG Fr. 2'270.30\nEG Fr. 1'890.29\nOG Fr. 1'846.33\nDG Fr. 1'846.33\nHaus 1-4 je: Fr. 7'853.25\nHaus 1 - 4 = 4 x Fr. 7'853.25 Fr. 31'413.00\n\nHaus A: SG Fr. 5'836.95\nEG Fr. 9'486.63\nOG Fr. 9'265.85\nDG Fr. 10'846.47\nTot. Fr. 35'435.90 Fr. 35'435.90\n\nHaus B: SG Fr. 5'836.95\nEG Fr. 9'486.63\nOG Fr. 9'265.85\nDG Fr. 7'761.43\nTot. Fr. 32'350.86 Fr. 32'350.86\nFr. 99'199.76\n./. 6% Rabatt Fr. -5'951.98 Fr. 93'247.78\n./. 2% Skonto Fr. -1'864.95 Fr. 91'382.83\nzuzügl. 7,6 % MWST Fr. 6'945.09 Fr. 98'327.93\n\nDagegen ist der dritte Einwand der Beklagten, der von der Klägerin für die Vormauern verrechneten Einheitspreis von Fr. 97.69 entspreche nicht dem vor allen Abgeboten hierfür angebotenen Einheitspreis von 73.99 (Werkvertrag, kläg.act. 1 Leistungsverzeichnis S. 22, Position\n112), berechtigt. Die Klägerin macht keine Ausführungen dazu, wieso sie in der Abrechnung\nder Mehrleistungen gemäss kläg.act. 12 einen erheblich höheren Einheitspreis verrechnet. Der\ngeltend gemachte Einheitspreis ist damit nicht bewiesen. Es ist für die geltend gemachten\nMehrkosten der tiefere Satz gemäss S. 22 des Leistungsverzeichnisses anzuwenden. Damit ist\ndie Mehrforderung nur im Betrag von Fr. 74'473.15 ausgewiesen:\n\nTotal brutto unter Anwendung eines\nEinheitspreises von Fr. 97.69 Fr. 99'199.76\n\nTotal brutto unter Anwendung eines\nEinheitspreises von Fr. 73.99\n(Fr. 99'199.76 : 97.69 x 73.99 =) Fr. 75'133.48\n\n./. 6% Rabatt Fr. -4'508.00 Fr. 70'625.47\n./. 2% Skonto Fr. -1'412.51 Fr. 69'212.96\nzuzügl. 7,6 % MWST Fr. 5'260.19 Fr. 74'473.15\n\n"}